Ihre GmbH hat einen verstorbenen Gesellschafter zu beklagen und Sie beschäftigen sich mit den Nachwirkungen?
Der Tod eines GmbH-Gesellschafters kann für die GmbH und die übrigen Gesellschafter einige Unklarheiten mit sich bringen. Fragen, wie wer den Platz des Verstorbenen einnimmt oder auf wen die Anteile der GmbH übergehen, besonders wenn mehrere Erben existieren, kommen auf und kreieren eine immense rechtliche Unsicherheit, die in einer für die Gesellschafter so schwierigen Zeit zusätzlich belastet. Nicht selten begehren Erben und Mitgesellschafter im Eifer des Gefechts fatale (Form-)Fehler.
Dank der jahrelangen Erfahrung und hohen Fachkompetenz unseres versierten Expertenteams, darunter auch Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrechtler und versierte Unternehmensberater können wir Sie durch den gesamten Prozess begleiten und zu bestmöglichen Anteils-Lösungen individuell beraten.
Alles in Kürze
Diese Schwierigkeiten bringt der Tod eines GmbH-Gesellschafters mit sich
Der Tod eines Gesellschafters in einer Gesellschaft, sei es eine Personengesellschaft wie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), kann verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten mit sich bringen.
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1. Erbfolge
Wenn ein Gesellschafter stirbt, geht sein Anteil grundsätzlich an seinen Nachlass über. Dies bedeutet, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch zu dessen Nachfolgern in der Gesellschaft werden, es sei denn, es gibt Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die dies anders regeln und damit einer “Vererbung” des Gesellschaftsanteils entgegenstehen.
Die Erben könnten allerdings auch wenig oder gar kein Interesse an der Beteiligung an dem Unternehmen haben. Dies wiederum kann auch Folgen für die strategische Ausrichtung des Unternehmens haben, z.B. weil sie sich nicht wie der verstorbene Gesellschafter einbringen wollen oder können.
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2. Liquiditätsprobleme
Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben möglicherweise Anspruch auf einen Barausgleich für den Wert des Anteils ihres Verstorbenen. Dies kann erhebliche finanzielle Belastungen für das Unternehmen und die verbleibenden Gesellschafter bedeuten, wenn das Unternehmen nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um diese Auszahlung zu leisten.
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3. Konfliktpotenzial
Der Übergang von Anteilen an Erben kann zu Konflikten innerhalb der Gesellschaft führen, insbesondere wenn die Erben nicht ins Unternehmen eingebunden sind und unterschiedliche Interessen haben.
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4. Vertragliche Regelungen
Der Gesellschaftsvertrag kann spezifische Bestimmungen enthalten, die den Umgang mit dem Tod eines Gesellschafters regeln. Wenn solche Bestimmungen nicht vorhanden oder unzureichend sind, kann dies die Schwierigkeiten und Unsicherheiten verstärken.
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5. Bewertung der Anteile
Die Bewertung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters kann eine Herausforderung darstellen. Die Parteien müssen sich darauf einigen, wie der Wert des Anteils des Verstorbenen ermittelt wird, was oft komplex sein kann.
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6. Fortführung des Unternehmens
Wenn die Erben nicht daran interessiert sind, sich an dem Unternehmen zu beteiligen, kann dies die Auflösung oder den Verkauf des Unternehmens erforderlich machen, was für die verbleibenden Gesellschafter unangenehme Konsequenzen haben kann.
Soll das Unternehmen fortgeführt werden, bedarf es daher nicht selten auch einer Unterstützung im Management, und damit über reine Rechtsfragen hinaus. Dies gilt gerade, wenn der verstorbene Gesellschafter das Unternehmen maßgeblich unterstützt oder vorangebracht hat.
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7. Steuerliche Auswirkungen
Der Tod eines Gesellschafters kann erhebliche steuerliche Auswirkungen auf das Unternehmen und die Erben haben. Es ist wichtig, sich mit den steuerlichen Aspekten in der jeweiligen Rechtsordnung vertraut zu machen und gegebenenfalls steuerliche Beratung einzuholen. Da wir über eine hausinterne Steuerberatung verfügen, können wir bei derartigen Fragen kompetent begleiten.
Herausforderungen mit kompetenten Spezialisten meistern
Durch unser erstklassiges Team aus fähigen Rechtsanwälten relevanter Rechtsgebiete, wie dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie einer Steuerberatung, sind Sie umfassend beraten und durch den gesamten Prozess der Nachwirkungen durch den Tod des Gesellschafters betreut, damit Ihre GmbH möglichst reibungslos und ohne große Auswirkungen weiterläuft.
Wir gehen gemeinsam mit Ihnen alle Möglichkeiten durch und bereiten Sie auf die Veränderungen vor, die durch den verstorbenen Gesellschafter ausgelöst werden und mit den eventuellen Erben eintreten. Wir kümmern uns um die Bewältigung aller Herausforderungen, sodass Sie rechtlich und formal alle Anforderungen erfüllen.
Gesellschafter müssen ihrer Treuepflicht nachkommen
Ist den Gesellschaftern der Tod eines GmbH-Gesellschafters nicht bekannt, muss dieser weiterhin gesellschaftsrechtlich geladen werden.
Weiterhin gilt beim Tod eines Gesellschafters die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wodurch der Geschäftsführer zur Rücksichtnahme verpflichtet ist und folgende beiden Pflichten einhalten muss:
Pflicht 1:
Bei der Terminierung für eine anstehende Gesellschafterversammlung muss die Geschäftsführung dahingehend Rücksicht nehmen, dass eine bekannte Verhinderung eines Gesellschafters, wenn möglich, umgangen wird. Liegt kein dringender Fall vor, wird dem Erben mindestens einen Monat Zeit eingeräumt, um den Erbschein zu erlangen. Zudem besteht ein Anspruch darauf, dass er in die Gesellschafterliste eingetragen wird (Rechtsgedanke § 18 Abs. 3 GmbH).
Es gilt zu beachten, dass während dieser Zeit keine Beschlüsse gefasst werden dürfen. Werden dennoch Beschlüsse in dieser Zeit gefasst, sind diese als nichtig und nicht existent zu betrachten.
Pflicht 2:
Die Geschäftsführer sollten den künftigen Mitgesellschafter, auch wenn dieser noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist, formlos über eine bevorstehende Gesellschafterversammlung informieren.
Was passiert mit den Anteilen des verstorbenen Gesellschafters
Die Rechtslage bei einem verstorbenen Gesellschafter
In § 51 Abs. 1 GmbHG ist geregelt, dass eine Einberufung zur Gesellschafterversammlung per eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. Die Einladung wird an alle Gesellschafter, welche auf der Gesellschafterliste eingetragen sind, unter der zuletzt angegebenen Adresse verschickt.
Bei dem Tod eines Gesellschafters ist so lange eine Einladung an ihn zu versenden, wie sein Name in der Gesellschafterliste aufgeführt ist. Die Ladung ist, sofern sie ordnungsgemäß adressiert wurde, auch bei Unzustellbarkeit wirksam.
Klausel zur Einziehung
Durch die Einziehungsklausel erhalten die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, durch einen Geschäftsbeschluss den Geschäftsanteil des Verstorbenen einzuziehen. Der Anteil fällt den verbleibenden Gesellschaftern zu. Eine weitere Option besteht darin, durch einen Beschluss das vorhandene Stammkapital des Unternehmens um die Summe des Anteils zu reduzieren. Die vorhandenen Erben sind in der Regel mit einer Abfindung zu berücksichtigen.
Wichtige Aspekte für eine Einziehung:
Weiterhin wird zwischen zwei Varianten der Einziehung unterschieden:
Einziehung unter Zustimmung des Gesellschafters (Erben)
Zwangseinziehung
Eine Zwangseinziehung ist möglich, falls
Klausel zur Abtrennung
Die Klausel zur Abtrennung im Gesellschaftervertrag bietet eine weitere Option. Dadurch werden die Erben dazu verpflichtet, den Geschäftsanteil an eine festgelegte Person abzutreten. Im Gegenzug erhalten die Erben in der Regel eine Abfindung. Ein häufiges Ziel einer Abtretungsklausel ist es, die Anzahl der Gesellschafter nicht zu vergrößern, sondern nur einen einzigen Erben in den Gesellschafterkreis aufzunehmen.
Ablauf einer Abtrennung:
Aufsetzen eines notariellen Übertragungsvertrags gemäß §15 Abs. 3 GmbHG
Berücksichtigen einer sogenannten Vinkulierungsklausel, welche die Übertragung des Anteils an Dritte erschwert bzw. verhindert
Bei Weigerung der Abtretung durch die Erben ist eine gerichtlich erzwungene Abtretung der Erben möglich
Zahlung einer Abfindung an den Erben, welche durch den Erwerber und nicht durch die GmbH erfolgt
Weitere Möglichkeiten
Möchten die verbliebenen Gesellschafter die Erben nicht ausschließen, haben sie die Möglichkeit, den Einfluss des Erben über gesellschaftsvertragliche Regelungen zu kontrollieren. Beispielsweise kann im Gesellschaftsvertrag definiert sein, dass Sonderrechte, welche der verstorbene Gesellschafter innehatte, nicht auf den Erben übertragen werden. Liegt ein sachlicher Grund vor, können auch die Stimmrechte des neuen Gesellschafters beschränkt werden.
Damit ein möglicher Streit und Konflikte mit einer Erbengemeinschaft vermieden werden, kann vorgeschrieben werden, dass die Erben durch einen Testamentsvollstrecker oder einen gemeinschaftlichen Vertreter vertreten werden.
Sonderfall: Gesellschafter war auch alleiniger Geschäftsführer
In seltenen Fällen kommt es vor, dass der verstorbene Gesellschafter der alleinige Geschäftsführer des Unternehmens war. Bei solch einer Sachlage sind die übrigen Gesellschafter dazu verpflichtet, schnellstmöglich einen Nachfolger als neuen Geschäftsführer bestellen zu müssen. Ohne neuen Geschäftsführer ist die Gesellschaft per Gesetz und damit im Grundsatz handlungsunfähig.
Übergangsweise kann das Gericht einen Not-Geschäftsführer bestellen, damit die Handlungsfähigkeit erhalten bleibt. Solange kein neuer Geschäftsführer bestellt wird, haften z.B. auch die Gesellschafter für rechtliche Verfehlungen im Außenverhältnis persönlich.
Liegt ein notwendig werdender Insolvenzantrag vor, können die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft in diesem Sonderfall vertreten.
Strategien zur Konfliktminimierung und Stabilitätssicherung
Um Konflikte zu minimieren und die Stabilität der GmbH zu sichern, sind strategische Überlegungen und Maßnahmen erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben
Ein Schlüsselelement zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben ist die frühzeitige Planung. Dies beinhaltet die Erstellung eines eindeutigen Testamentes oder Erbvertrages, in dem die Nachfolge hinsichtlich der GmbH-Anteile klar geregelt ist. Es ist wichtig, dass alle potenziellen Erben über die Pläne des Gesellschafters informiert sind, um Überraschungen und Missverständnisse nach dessen Tod zu vermeiden.
Zusätzlich kann eine Mediationsklausel in die Gesellschafterverträge aufgenommen werden, die vorsieht, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten unter den Erben ein neutraler Mediator hinzugezogen wird. Dies kann helfen, emotionale Konflikte zu entschärfen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Darüber hinaus kann die Einrichtung eines Beirats oder eines externen Beraters sinnvoll sein, um den Erben beratend zur Seite zu stehen. Dieser kann sowohl bei der Bewertung der Anteile als auch bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens unterstützen.
Strategien zur Sicherung der Unternehmensstabilität
Um die Stabilität der GmbH nach dem Tod eines Gesellschafters zu sichern, ist es wichtig, klare Regelungen im Gesellschaftervertrag zu verankern. Dazu gehört zum Beispiel die Festlegung von Vorkaufsrechten für die verbleibenden Gesellschafter, um zu verhindern, dass die Anteile an Außenstehende verkauft werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens. Es sollte vermieden werden, dass große Teile des Betriebsvermögens zur Begleichung von Erbansprüchen oder Erbschaftssteuern verwendet werden müssen. Dies kann durch entsprechende Versicherungslösungen, wie eine Erbschaftsteuerversicherung, oder durch die Bildung von Rücklagen erreicht werden.
Schließlich ist es ratsam, einen Notfallplan zu entwickeln, der regelt, wie im Falle des plötzlichen Ausfalls eines Gesellschafters verfahren wird. Dieser Plan sollte Aspekte wie die interimistische Geschäftsführung und die Kommunikation mit Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten umfassen, um einen reibungslosen Übergang und die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
Durch fähige Experten sind Sie zuverlässig zu passenden Lösungen beraten
Mit unserem erstklassigen Team aus kompetenten Rechtsanwälten können wir Sie in einem effektiven Zusammenspiel relevanter Rechtsgebiete und Steuerberatung umfassend dabei unterstützen, die Nachwirkungen durch den Tod des Gesellschafters rechtssicher und möglichst reibungslos zu bewältigen.
Wir finden für Sie dank eingehender Betrachtung Ihrer Ausgangslage individuelle Lösungen und Möglichkeiten, damit Ihre GmbH durch das Ableben des Gesellschafters keine Nachteile trägt und das Geschäft vorteilhaft weiterläuft.
Nutzen Sie professionelle Unterstützung für bestmögliche Lösungen
Überlassen Sie uns die Bewältigung der Nachwirkungen des Ablebens eines Gesellschafters, damit das Geschäft der Gesellschaft möglichst reibungslos weiterläuft und alle Auswirkungen rechtssicher ablaufen.