Sie befürchten, dass Ihre Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen wollen?
Es ist durch das Betriebsverfassungsgesetz festgelegt, dass der Arbeitgeber die Gründung von einem Betriebsrat nicht behindern darf.
Dennoch ist es mit Unterstützung von unserer spezialisierten Kanzlei möglich, Weichen zu stellen, die die Gründung eines Betriebsrats unterbinden können. Erfahren Sie alle weiteren Informationen in diesem Artikel.
Für Sie im Überblick
Diese gravierenden Probleme können durch eine Gründung eines Betriebsrats auftreten
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Verwaltungskosten
Für den Arbeitgeber ergibt sich eine enorme finanzielle Belastung auf Grund der Kosten für die Durchführung der Betriebsratswahl, den Sitzungen des Betriebsrates, die Schulung vom gewählten Betriebsrat, die Freistellung des Vorsitzenden des Betriebsrates sowie durch den Produktionsausfall bei einer Betriebsversammlung. Zudem können Kosten von jeweils 10.000 Euro durch ein Einigungsstellenverfahren dazukommen.
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Verzögerungen durch Mitbestimmung bei Personalentscheidungen
Der Betriebsrat hat in personellen Angelegenheiten, insbesondere Einstellung, Versetzung und Kündigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz unterschiedlich ausgestaltete Rechte. Diese reichen von reinen Informationsrechten, bis hin zu Zustimmungserfordernis. Soll beispielsweise die Belegschaft erweitert werden, haben Betriebsräte ein Recht auf Mitbestimmung. Das bedeutet, dass von dem Geschäftsführer abgesegnete, potenziell neue, vielversprechende Arbeitnehmer vom Betriebsrat abgelehnt oder der Prozess verzögert werden kann.
Jede noch so kleine Änderung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates, sodass Arbeitgeber nicht mehr spontan auf Wünsche von Kunden oder der Mitarbeiter reagieren können. Das kann die Dynamik und Flexibilität im Betrieb bremsen.
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Einflussnahme auf die Geschäftsführung vom Unternehmen
Da der Betriebsrat in vielen Angelegenheiten ein Recht auf Mitbestimmung hat, kann dieser bei einer Betriebsversammlung wichtige Entscheidungen boykottieren entgegen Ihren Interessen. Zudem kostet es Sie viel Aufwand, Zeit, Fingerspitzengefühl und Nerven, den Betriebsrat in die Belange der Firma mit einzubeziehen.
Mit Wollring Law die richtigen Weichen stellen
Durch eine gut strukturierte, individuell angepasste Umstrukturierung von Ihrem Betrieb können die Voraussetzungen für eine Betriebsratsgründung verhindert werden.
Das setzt jedoch tiefgreifende Kenntnisse auf höchstem Niveau im Arbeits- und Gesellschaftsrecht voraus, da beide Rechtsgebiete hier eng miteinander verzweigt sind, um einen Lösungsweg zu bieten.
Durch unser einmaliges Wollring-Konzept mit ineinandergreifenden Rechtsgebieten sind Sie bei unserem Team herausragend beraten.
Unter welchen Voraussetzungen bildet sich ein Betriebsrat?
Die gesetzlichen Bedingungen, um einen Betriebsrat zu gründen, sind im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Daher muss folgendes gegeben sein:
Initiative von der Belegschaft
Nur die Belegschaft von Betrieben kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz darüber abstimmen, ob ein Betriebsrat gegründet wird oder nicht. Dabei werden die Mitarbeiter zu einer Versammlung für die Wahlen eingeladen, um den Wahlvorstand zu wählen, der sich sodann um die Betriebsratswahl kümmert.
Besteht noch kein Betriebsrat, kann die erste Betriebsratswahl jederzeit durchgeführt werden, bei der auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Vorschläge zur Wahl machen dürfen.
Auflösung eines Betriebsrates
Betriebsräte können nicht abgewählt werden. Nur bei grober Pflichtverletzung kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrates beschließen. Eine Abwahl des Betriebsrates durch die Arbeitnehmer des Betriebes ist somit nicht möglich.
Die Gründung eines Betriebsrats ist daher eine Entscheidung, die nur schwer bis nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Welche Rechte und Pflichten haben Betriebsräte?
Anders als eine informelle Arbeitnehmervertretung hat der Betriebsrat durch das Gesetz verbriefte Rechte, die er notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Die konkreten Rechte und Aufgaben des Betriebsrates sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Einige der Aufgaben des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber sind:
Möglichkeiten der Einflussnahme bei der Betriebsratsgründung
Der Arbeitgeber darf die Gründung eines Betriebsrates nicht behindern, wie etwa durch Entlassungen der Betriebsratsinitiatoren oder durch Androhung oder Zufügung von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen nach § 20 Abs. 2 BetrVG, aber er darf aktiv in die Meinungsbildung der Beteiligten eingreifen.
Nur die Beschäftigten selbst können einen Betriebsrat bei der Wahl verhindern, indem sie den Kandidaten vom Wahlvorstand ihre Mehrheit verweigern.
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Belegschaft lehnt Betriebsrat ab
Eine der Methoden, um die Wahl zum Betriebsrat zugunsten vom Arbeitgeber zu beeinflussen ist, indirekt auf die Meinung der Beschäftigten Einfluss zu nehmen, sodass sie selbst keinen Betriebsrat mehr wollen und bei den Wahlen die Mehrheit verweigern. Dazu müssen die Beschäftigten mit dem Arbeitgeber einer Meinung sein und zusammenarbeiten. Zudem ist der Grad der Einflussnahme äußert beschränkt, da die Grenzen zur Strafbarkeit nicht überschritten werden dürfen. Hier ist also juristischer Beistand und Fingerspitzengefühl anzuraten.
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Umstrukturierung der Firma
Eine weitere Methode ist der gut durchdachte, strukturelle Umbau von Firmen, um die Voraussetzungen für Betriebsratswahlen von Betrieben zu verhindern. Dabei sind erstklassiger, juristischer Beistand ein äußert umfangreiches Wissen über Gesellschafts- und Arbeitsrecht notwendig, da beide Rechtsgebiete hier eng ineinander greifen.
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