Zur internationalen Zuständigkeit für Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft

Zur internationalen Zuständigkeit für Klage eines Insolvenzverwalters

EWiR 2020, 145

Tenor: Urteil vom 4.12.2019–C‑493/18–Tiger u.a.

1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insol-venzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Ge-richte des ersten Mitgliedstaats fällt.

2. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtsfiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zu-ständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirken kann.