Maria Le

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Haftung Vorstand AG

Minimieren Sie zuverlässig Ihre Haftung als AG Vorstand

Ihnen als Vorstand droht unmittelbar oder in absehbarer Zukunft die Haftung?

Noch ist nicht alles verloren.

Eine sorgfältige und kompetente Rechtsberatung mit wirkungsvollem Konzept kann Ihre Haftung bestmöglich vorbeugend abwenden oder unmittelbar auf ein Minimum reduzieren.

Was auf Sie zukommt und wie wir die Vorstandshaftung strukturiert reduzieren können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Für Sie im Überblick

  • Mögliche Konsequenzen: Vorstandsmitgliedern drohen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen bei Fehlverhalten, die finanziellen Verlust, berufliche Einschränkungen und sogar eine Privatinsolvenz mit sich bringen können.
  • Häufige Haftungsbereiche: Gängige Haftungsbereiche beinhalten Datenschutz, Betrug, Fehlinvestitionen und Nichtbeachtung von Unternehmensstrukturen.
  • Risikominimierung durch Rechtsberatung: Mit spezialisierter Rechtsberatung können Sie Ihre Haftung minimieren und potenzielle strafrechtliche Folgen abwenden.
  • Mehr Informationen: Die Details zu den spezifischen Haftungsrisiken, Vermeidungsstrategien und rechtlichen Komplexitäten sind in unserem umfassenden Artikel zu finden.

Diese Konsequenzen haben Sie zu befürchten

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1. Zivilrechtliche Haftung des Vorstands

Für Schäden, die durch Entscheidungen oder Handlungen des Vorstands entstanden sind, können die einzelnen Vorstandsmitglieder haftbar gemacht und zur Zahlung enormer Geldsummen verurteilt werden.

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2. Strafrechtliche Haftung

Strafrechtliche Konsequenzen sind bei bestimmten Verfehlungen zu befürchten und insbesondere bei einer Insolvenzverschleppung, wenn vom Vorstand nicht rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wurde, obwohl dieser die Insolvenzsituation erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Die Haftung reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen des Vorstands.

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3. Berufsverbot

Je nach individuellem Einzelfall kann die persönliche Haftung des Vorstandes zu einem Berufsverbot führen, wodurch befristet oder dauerhaft das Vorstandsmitglied keine ähnlichen Positionen in anderen Unternehmen übernehmen darf.

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4. Verlust der Reputation

Abgesehen von den rechtlichen Konsequenzen erleiden Vorstände üblicherweise einen deutlichen Reputationsverlust, der Ihre berufliche Zukunft und Ihren Status enorm beeinträchtigen kann.

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5. Private Insolvenz

Übersteigt die Forderungshöhe der Haftung die finanziellen Mittel des Vorstands, wird das Privatvermögen der einzelnen Vorstandsmitglieder hinzugezogen, was zur privaten Insolvenz führen kann.

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6. Psychische Belastung

Diese Konsequenzen der Haftung können sich enorm auf Ihre psychische Gesundheit auswirken und sehr viel Stress und Ärger verursachen, wodurch auch das Privatleben leidet.

Klärende Erstberatung anfordern

Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder über unsere Telefonnummer: 0800 4040221

Fehltritte, bei denen Haftungsansprüche gegen den Vorstand gestellt werden

Typisches Haftungsrisiko und -bereiche für den Vorstand sind unter anderem:

  • Datenschutz
  • Betrug und Untreu gegenüber der Gesellschaft und Aktiengesellschaft
  • Ungünstige wirtschaftliche Entscheidungen und Handlungen, wie Fehlinvestitionen
  • Nichtbeachtung der Zustimmungsvorbehalte von Hauptversammlung und Aufsichtsrat
  • Mangelhafte Compliance-Organisation (interne Struktur der Gesellschaft)
  • Vergehen im Steuerstrafrecht
  • Kartellverstöße, unredlicher Wettbewerb
  • Verletzung von Wettbewerbsverboten, Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen
  • Zu späte Insolvenzanmeldung der Gesellschaft

Mit anwaltlicher Unterstützung Haftung minimieren oder abwenden

Mit Wollring Laws einmaligem Insolvenzverkürzungskonzept können unsere herausragenden Rechtsanwälte auch kurzfristig umgehend Ihre Haftung nachhaltig minimieren und strafrechtliche Folgen bestmöglich abwenden.

Durch Dr. Moritz Wollrings umfangreichem Fachwissen kann seine Kanzlei Ihnen ein einzigartiges Lösungskonzept bieten, mit dem Sie Ihre Sorgen abgeben und die Konsequenzen optimal reduzieren können.

Beachten Sie diese Besonderheiten der Vorstandshaftung

1

Innen- und Außenhaftung

Bezüglich der Vorstandshaftung wird zwischen der Innenhaftung, also Ansprüchen durch die Gesellschaft, und der Außenhaftung unterschieden. Bei der Außenhaftung handelt es sich um Ansprüche von Dritten, wie beispielsweise Investoren, Kapitalanleger, Gläubiger der Gesellschaft.

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Verantwortung des gesamten Vorstands

Für die Haftung des Vorstandes ist die Gesamtverantwortlichkeit vom Vorstand von enormer Wichtigkeit. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder für die Handlungen von einem einzelnen Vorstandsmitglied zur Verantwortung gezogen werden.

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Sorgfaltspflicht gegenüber den Aktionären

Der Vorstand ist Treuhänder der Vermögensinteressen von jedem betreffenden Aktionär als Anteilsinhaber der Aktiengesellschaft und ist daher dazu verpflichtet, diese Interessen zu wahren. Daher sollte der Vorstand seiner besonderen Sorgfaltspflicht nachkommen und einer strafrechtlichen Verantwortung stellen.


Steht die Haftung eines Vorstandsmitglieds im Raum, stellt sich immer auch die Frage einer strafbaren Untreue gegenüber der Aktiengesellschaft.

Pflichten, denen Sie als Vorstand unbedingt nachkommen sollten

1. Sorgfältige Unternehmensführung


Unter der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Unternehmensführung versteht sich die Ernennung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und einer Geschäftsführung.

Einige Pflichten vom Vorstand ergeben sich aus dem Gesetz, insbesondere im Steuer-, Straf-, Kartell- und Sozialversicherungsrecht.

Andere Pflichten hingegen sind nicht klar ersichtlich und oft  vom Einzelfall abhängig und von verschiedenen Faktoren bedingt, wie beispielsweise:

  • Finanzielle und wirtschaftliche Situation vom Unternehmen
  • Umfeld vom Unternehmen bezüglich Branche, Konjunktur, Wirtschaft und Politik
  • Typ und Größe vom Unternehmen
  • Interne Regelungen: Geschäftsordnung, Satzung und Anstellungsvertrag
  • Externe Regelungen: Corporate Governance Kodex, Aufsichtsrecht
  • Verteilung der Aufgaben im Vorstand unter den Mitgliedern
  • Art, Sinn und Umfang einer Maßnahme

2. Loyalität gegenüber der Aktiengesellschaft


Die Treuepflicht des Vorstandes verpflichtet jedes Vorstandsmitglied dazu, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln und Nachteile abzuwenden. Dabei dürfen die eigenen Interessen oder die von Dritten nicht über den Unternehmensinteressen gestellt werden. Somit dürfen beispielsweise nicht:

  • Geschäftsgeheimnisse, Kenntnisse über das Unternehmen oder die Geschäftsführung verraten werden
  • Mit dem eigenen Unternehmen in Konkurrenz getreten werden
  • Möglichkeiten des Unternehmensgeschäfts selbstsüchtig genutzt werden

3. Sonderpflichten


Der Vorstand muss seiner Pflicht für Schadensersatz unmittelbar gegenüber der Aktiengesellschaft nachkommen, wenn diese Fälle im Aktiengesetz unter Sondertatbestände bezüglich der Verletzung von Kapitalerhaltungsregeln aufgeführt sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften gehört zu den Kernaufgaben der Vorstände.

Sind diese Voraussetzungen zur Haftung des Vorstands gegeben?

1

Pflichtverletzung durch den Vorstand

Die Frage nach der Verletzung der Pflichten durch den Vorstand hängt von der Betrachtung der individuellen Umstände ab. Es müssen einzelne Aspekte des Sachverhalts betrachtet werden, um einzelne Pflichten zu definieren und zuzuordnen.

2

Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Vorstands

Dabei geht es darum, ob die Pflichtverletzung des Vorstands in einem fahrlässigen Handeln oder Nicht-Handeln bestand. Das Unterlassen steht besonders bei Compliance-Situationen im Fokus. Vorsatz meint das wissentliche und willentliche Handeln des Vorstandes.

3

Aktiengesellschaft erlitt einen Schaden

Es kommt häufig vor, dass der entstandene Schaden hinterfragt wird und nur schwierig nachzuweisen ist. Es können eventuelle Gewinne auf eventuelle Verluste aufgerechnet werden, die sich aus an sich rechtswidrigen Geschäften ergeben würden. Je nach individueller Situation kann das zu einem völligen Wegfall der Haftung des Vorstandes führen, obwohl beachtliche Pflichtverletzungen begangen wurden.

4

Kausaler Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der Pflichtverletzung

Um Sie als Vorstand haftbar zu machen, muss der erlittene Schaden der Aktiengesellschaft auf die angenommene Pflichtverletzung des Vorstandes zurückgeführt werden. Auch die Verursachung selbst wird oft infrage gestellt, da weitere Aspekte berücksichtigt werden müssen, wie:

  • Gesamtentscheidungen aller Vorstandsmitglieder
  • Einzelne Vorstandsmitglieder haben gegen die Handlungen gestimmt
  • Rechtmäßiges Alternativverhalten, bei dem Schäden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wären
  • Unternehmerische Ermessensentscheidungen, wo nach Anhaltspunkten gesucht wird, die auf die Ausgangslage hätten verweisen können

Wer darf gegen den Vorstand klagen?


Um zu klären, wer Ansprüche auf Schadensersatz hat, muss geprüft werden, wer Ansprüche gegen den Vorstand durchsetzen kann. Je nachdem, wer dazu berechtigt ist, ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten, aber auch unterschiedliche Erschwernisse bei der Durchsetzung der Ansprüche.

So können Ansprüche geltend gemacht werden durch

  • Aktionäre der Aktiengesellschaft: Durchsetzung eines Klagezulassungsverfahrens
  • Aufsichtsrat: Überwachungs- und Kontrollinstanz über den Vorstand
  • Hauptversammlung: Einfacher Mehrheitsbeschluss für Schadensersatzanspruch

Worauf wir als kompetente Rechtsanwälte besonders achten

  • Die gesetzlichen Hürden zur erfolgreichen Durchsetzung eines Zulassungsverfahrens einer Klage sind enorm hoch, was wiederum dem Vorstand zugutekommen kann
  • Haftungsansprüche und deren Durchsetzung sind mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, da auch Aspekte der Außendarstellung und des Personalmarketings gegen Haftungsansprüche sprechen können
  • Die Erfahrung zeigt, dass Beschlüsse häufig fehleranfällig sind, wodurch diese durch entsprechende Klagen angefochten oder für nichtig erklärt werden können

Was Sie als Vorstandsmitglied darlegen müssen, um der Haftung zu entgehen

1. Pflichtgemäßes Handeln: Objektiv "alles richtig gemacht"

2. Kein Verschulden begangen: Subjektiv "alles richtig gemacht"

3. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der schädigenden Handlung

Allerdings erweist sich die Darlegung in der Praxis bei einem gerichtlichen Verfahren als nicht so einfach. Die Strategie zum optimalen Vorgehen in einem solchen individuellen Fall sollte von einem speziellen Rechtsanwalt mit sehr hohen Fachkenntnissen gut durchdacht und geplant werden.

Aspekte, die Einfluss auf Ihre Haftung als Vorstand haben


Im Gesetz zur Regelung der Aktien sind gewisse Aspekte aufgeführt, die Einfluss auf die Haftbarkeit des Vorstands haben und zu dessen Begrenzung oder Vermeidung der Haftung führen können, so unter anderem auch:

  • Bewilligung der Vorstandsentscheidung durch die Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat
  • Andere Vorstandsmitglieder sind mitverantwortlich
  • Risikomanagementsystem/Compliance System wurde eingerichtet
  • Rat durch einen externen Experten wurde eingeholt
  • Business Judgement Rule: Unternehmerische Einschätzung ist angewendet worden
  • Haftungsanspruch ist verjährt
  • Eingeschränkte Haftung im Vorstandsvertrag durch individuelle Absprachen zu Haftungshöchstsummen, Verfallsklauseln, Verjährung

Da strenge Regelungen im Recht für Aktien zur Enthaftung vorliegen, erweist sich die Lösung der Haftungsfrage als äußert komplex und bedarf daher Expertenkenntnisse auf höchstem Niveau, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Erstklassige Experten einstellen

Als einer der maßgeblich führenden Fachanwälte für Wirtschaftsrecht verfügt Dr. Moritz Wollring über herausragendes und sorgfältig angeeignetes Fachwissen und jahrelange erfolgreiche Erfahrung, die Ihnen als Mitglied der Vorstände einzigartige Möglichkeiten bieten.

  • Kompetenz auf höchstem Niveau
  • Versiertes Lösungskonzept
  • Bestmögliche Ergebnisse

Ihre nächsten Schritte mit Wollring Law

1

Kontakt aufnehmen

Nehmen Sie mit unserer Kanzlei Kontakt auf, um von unserer herausragenden Expertise zu profitieren. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück, um ein klärendes Erstgespräch zu vereinbaren.


Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder über unsere Telefonnummer: 0800 4040221

2

Krisenmanagement aufnehmen

Beim Erstgespräch verschaffen wir uns mit allen Informationen ein Bild über Ihre Situation und prüfen Ihre Möglichkeiten. Bei Beauftragung unserer Kanzlei übernehmen wir Auseinandersetzungen mit der Gegenseite für Sie, sodass Sie mit uns einen starken Partner gewinnen.

3

Konflikt lösen

Je nach Möglichkeit können wir Ihre Haftung vermeiden oder im Fall einer unumgänglichen Haftung Ihre Insolvenz durch unser einmaliges Konzept verkürzen, sodass wir für Sie das bestmögliche Ergebnis herausholen können.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Compliance System?


Zur Reduzierung vom Haftungsrisiko des Vorstands gegenüber der AG oder Dritten, kann ein System eingeführt werden, dass strukturiert die Einhaltung der Vorlagen und Beachtung der Regeln überwacht und mögliche Probleme frühzeitig aufdeckt.

Die Säulen des Systems sind ein internes System der Informationen, ein internes und externes Kommunikationssystem, die Entdeckung potenzieller Risiken und Probleme sowie ein internes Überwachungssystem.

Wer kann, außer der Aktiengesellschaft, Haftung vom Vorstand fordern?


Anleger, Aktionäre und Investoren können nicht direkt Haftungsansprüche gegenüber dem Vorstand geltend machen, da das Anlegerecht dies nicht vorsieht. Nur wenn das Recht spezielle Regelungen ausdrücklich vorsieht und strafrechtliche Tatbestände vorliegen, kann eine unmittelbare Haftung in Betracht gezogen werden.

Die Details zu solchen Fällen sind weiterhin umstritten, wodurch es den Rat eines versierten Experten bedarf, um Ihre Interessen erfolgreich zu vertreten. Eine Vorstandshaftung ist bei folgenden Sachverhalten beispielsweise denkbar:

  • Illoyalität
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht
  • Falsche Gründungsangaben
  • Kapitalerhöhung
  • Verhältnisse der Gesellschaft fehlerhaft dargestellt
  • Kapitalanlagebetrug
  • Unerlaubte Bankgeschäfte betrieben
  • Verstöße gegen Wettbewerbsregeln

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Maria Le

Über die Autorin

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