Abwehr von Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter

Armin Rezaei Nia

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Geschäftsführerhaftung Insolvenz

Ihnen droht die Geschäftsführerhaftung aus dem Insolvenzverfahren des Unternehmens?

Da das Insolvenzrecht äußerst komplex ist, bedarf es professioneller Beratung von versierten Fachexperten, damit Ihre Haftung wegen Insolvenzverschleppung abgewehrt oder minimiert werden kann und Ihre Existenz gesichert wird.

Mit dem hoch kompetenten Team von Wollring Law sind Sie in allen relevanten Rechtsgebieten umfassend beraten und bestmöglich vertreten, da die Experten durch einmalige Kenntnisse individuelle Lösungswege identifizieren und für Sie vorteilhaft nutzen können.

Für Sie im Überblick

  • 1. Existenzbedrohung: Eine Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz kann eine enorme finanzielle Belastung sein und stellt eine existenzielle Bedrohung dar, die Geschäftsführer in Insolvenzsituationen erleben können, einschließlich möglicher Strafverfahren und persönlicher Haftung.
  • 2. Berufliche Folgen: Die Gefahr der Rufschädigung und potenzielle berufliche Einschränkungen machen deutlich, dass die Konsequenzen weit über finanzielle Verluste hinausgehen.
  • 3. Rechtliche Beratung durch Experten: Es besteht die Notwendigkeit einer kompetenten rechtlichen Beratung, um die komplexen und gravierenden Folgen einer Insolvenz zu navigieren. Spezialisten wie das Team von Wollring Law können individuelle Lösungswege anbieten, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • 4. Komplexe Rechtslage und Verantwortlichkeiten: Die vielschichtigen rechtlichen Verpflichtungen und Haftungsrisiken für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise müssen umfassend analysiert werden, damit Sie bestmöglich vor Schaden bewahrt werden können.
  • 5. Proaktive Abwehrstrategien: Es besteht die Möglichkeit, ungerechtfertigte Rückzahlungsforderungen durch sorgfältige Prüfung und kompetente Beratung abzuwehren, und Geschäftsführer können sich proaktiv gegen potenzielle Insolvenzanfechtungen schützen, um ihre Existenz und berufliche Zukunft zu sichern.

Diese Konsequenzen haben Sie bei der Geschäftsführerhaftung in einer Insolvenz zu befürchten

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1. Strafverfahren

Bei einer nicht gemeldeten Insolvenz begeht der Geschäftsführer eine sogenannte Insolvenzverschleppung, bei der es sich um eine Straftat handelt und dementsprechend ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eröffnet wird.

Auch die Angsthandlung vieler Geschäftsführer, ihr Vermögen auf Dritte zu übertragen, um sie dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen, ist strafbar und verschärft die durch Insolvenzverschleppung begangene Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers zusätzlich. Das kann auch dazu führen, dass weitere Beteiligte, wie beispielsweise der Ehepartner, wegen Beihilfe mit strafbar gemacht werden, wodurch Ihnen nahestehende Personen mit hineingezogen werden.

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2. Persönliche Haftung

Bei grober Pflichtverletzung können GmbH-Geschäftsführer persönlich für die Schulden des Unternehmens haftbar gemacht werden, sodass sie mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens während der Insolvenz haften können.

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3. Insolvenzanfechtung

Bei einem Insolvenzverfahren und auch schon bei einem Insolvenzantrag kann es dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter eine Insolvenzanfechtung vornimmt. Dabei werden Zahlungen, die vor und auch nach dem Insolvenzantrag getätigt wurden, rückgängig gemacht, wenn das Unternehmen sich zu dem Zeitpunkt schon die Insolvenzreife hatte und zahlungsunfähig war.

Dabei werden auch private Zahlungen an dem Geschäftsführer nahestehende natürliche und juristische Personen zurückgefordert, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

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4. Rufschädigung

Eine Geschäftsführerhaftung führt zu einer starken Schädigung Ihres persönlichen Rufs und Ihrer beruflichen Karriere. Selbst wenn es zu keiner persönlichen Haftung kommt, kann der Verdacht der Verletzung der Pflichten dazu führen, dass Investoren, Geschäftspartner, die Gesellschaft, Kunden und Mitarbeiter das Vertrauen verlieren.

Auch beruflich gestaltet sich die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als äußerst schwierig und mitunter wird Ihnen zusätzlich ein Verbot ausgesprochen, eine vergleichbare Position in einem anderen Unternehmen einzunehmen (Berufsverbot).

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5. Bedrohung der Existenz

Durch die persönliche Haftung der Geschäftsführer ist oftmals auch deren Existenz bedroht, da es dabei um enorme Summen geht, häufig auch Millionenbeträge. Daher sind Immobilien, Altersvorsorge, Aktiendepots, etc. potenziell der Pfändung für Ansprüche in dieser Höhe unterworfen, was eine erhebliche Belastung ist und Existenzängste hervorruft.

Die Verschiebung dieses Vermögens aus Anlass der Angst vor Haftung kann zum Einfrieren der Vermögenswerte führen und ist zusätzlich strafbar. Rechtlich wirksam ist nur eine effektive Abwehr der Haftung.

Mit Wollring Law bestmöglich die Geschäftsführerhaftung abwehren

Dank unseres erstklassigen Teams, bestehend aus einem Fachanwalt für Insolvenzrecht, einer Steuerberatung und Rechtsanwälten aus anderen relevanten Rechtsbereichen sowie Betriebswirte, können wir Sie themenübergreifend eingehend beraten und es bietet sich die Möglichkeit der Aufarbeitung rückständiger Buchhaltung und Analyse von Jahresabschlüssen.

Durch interne Einblicke in Kanzleien der Insolvenzverwaltung und somit wertvolle Kenntnisse von Haftungstechniken verschiedener Insolvenzverwalter können unsere kompetenten Berater Schwachstellen und Lücken in der Strategie erkennen und diese zu Ihrem Vorteil verwenden, mit dem Ziel, Ihre Haftung abzuwehren.

Rechtslage zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Der Geschäftsführer haftet für alle pflichtwidrige Zahlungen ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Unternehmen in der materiellen Insolvenzreife befindet, unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen und nicht erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist nach § 15a InsO.

Die Haftung des Geschäftsführers trifft auch auf die Zahlungen überfälliger Steuern und Abgaben zu. Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erreicht. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, droht die persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung.

Die Haftungsrisiken einer Insolvenzverschleppung

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (z. B. der GmbH-Geschäftsführer) oder die Abwickler die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern oder spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Eine verzögerte, fehlerhafte oder unterlassene Antragsstellung führen zu einer Insolvenzverschleppung, wobei es sich um eine unmittelbare Geschäftsführerhaftung im eröffneten Insolvenzverfahren handelt, was auch ein Strafverfahren bedeuten kann.

Strafrechtliche Konsequenzen der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Dem Geschäftsführer droht wegen Insolvenzverschleppung bei vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrag eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Eine fehlerhafte oder fehlende Antragstellung auf Insolvenz bei grober Fahrlässigkeit kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedeuten.

Geschäftsführer können weiterhin zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt werden und es drohen weitere strafrechtliche Konsequenzen, wegen u. a.:

  • Nichtabführung von Sozialabgaben
  • Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung
  • Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber der Gesellschaft und Geschäftspartnern

Haftungsregelungen für Geschäftsführer nach Insolvenzreife

Im Grundsatz sind alle Zahlungen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und somit der Insolvenzreife unzulässig, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Der Begriff Zahlungen ist dabei im weiten Sinne zu verstehen.

Voraussetzung dabei ist, dass sich der Schuldner im Zeitraum für eine rechtmäßige Antragstellung bewegt und seinen Pflichten nachkommt, Maßnahmen zu ergreifen, die Insolvenzreife nachhaltig zu beseitigen oder einen Insolvenzantrag vorzubereiten.

Eine Zahlung gilt dann als sorgfaltsgemäß, wenn sie:

  • im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt
  • der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dient
  • die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat

Bei einer Insolvenzverschleppung gilt die gesetzliche Vermutung, dass Zahlungen nach Ablauf der Fristen des § 15a InsO nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und daher unzulässig sind.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, die diese Vermutung entkräften können, wie beispielsweise eine Notgeschäftsführung eines unmittelbar drohenden Schadens der späteren Insolvenzmasse. Beispiele dafür wären:

  • Heizkosten begleichen, um einen Wasserschaden im Unternehmen zu vermeiden.
  • Zahlung einer Brandschutzversicherung, wenn das Gebäude einen Wert für die spätere Insolvenzmasse hat.
  • Zahlung von Lieferanten, wenn die Materialien für die Betriebsfortführung notwendig sind.
  • Zahlungen bestimmter Anteile zur Sozialversicherung.
  • Zahlung spezieller Steuern.

Darum geht es in der Praxis der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz


Wenn Geschäftsführer einen Insolvenzantrag zu spät stellen, ist dies nicht nur eine strafbare Pflichtverletzung, sondern kann auch zu Schadensersatzpflichten gegenüber dem Unternehmen führen sowie gegenüber den Gläubigern. In beiden Fällen werden diese Ansprüche durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. In einigen Fällen kommt es sogar nicht einmal darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Die Folge ist, dass Geschäftsführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (meist erst mit Verzögerung) in Haftung genommen werden und oft auch für enorme Beträge im Millionenbereich, was häufig existenzbedrohend für die Betroffenen sein kann und auch das private und berufliche Umfeld von den Geschäftsführern davon betroffen werden.

Das ist bei einer Geschäftsführerhaftung das Ziel

Bei einer Geschäftsführerhaftung fordert der Insolvenzverwalter in einem Schreiben die Rückzahlung bereits getätigter, regelwidriger Zahlungen, um die vermeintliche Gläubigerbenachteiligung aufzuheben und die Insolvenzmasse zu erhöhen, damit daraus die Gläubiger gleichmäßig ausgezahlt werden.

Es geht dabei nicht nur um die Frage, ob eine verbotene Zahlung vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob der Geschäftsführer Zahlungen vornehmen musste, um der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu genügen.

Darunter zählen Zahlungen, die mehr Vorteile als Nachteile für die Gesamtheit der Gläubiger bringt, wie beispielsweise Zahlungen, die die Geschäftsführung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs für die Umsetzung eines ernsthaften und gerechtfertigten Sanierungsversuchs vornimmt.

Strafrechtliche Konsequenzen der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Durch eine detaillierte, betriebswirtschaftliche Prüfung aller einzelnen, betroffenen Zahlungen durch fähige Experten können ungerechtfertigte Forderungen von Rückzahlungen abgewiesen werden. Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten von Spezialisten umfassend beraten.

Voraussetzungen für den Eintritt der Insolvenzreife

  • Überschuldung: Das Unternehmen kann seine Verpflichtungen nicht mehr durch sein Vermögen decken. Ausgenommen ist der Fall, in dem das Unternehmen sein Fortbestehen in den nächsten 12 Monaten gewährleisten kann. Der Insolvenzantragspflicht muss dabei innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife durch Überschuldung nachgekommen werden.
  • Absehbare Zahlungsunfähigkeit: Die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens droht in den nächsten 24 Monaten nach § 18 InsO.
  • Zahlungsunfähigkeit: Dabei kann das Unternehmen bereits 90 % seiner zahlungspflichtigen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen nicht mehr nachkommen. Spätestens innerhalb dieses Zeitraums muss der Insolvenzantragspflicht nachgekommen worden sein.

Wichtig: Mit der Insolvenzreife tritt die Haftung des Geschäftsführers ein. Das bedeutet, dass jetzt umgehend gehandelt werden muss, damit große Schäden vermieden werden können und Existenzen gesichert werden. Holen Sie sich also kompetente Beratung an Ihre Seite, die vorteilhafte Lösungen für Sie finden können.

Häufige Fehler bei der Geschäftsführerhaftung


  • Fehlerhafte Beratung bei der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung und deswegen Begehung von Verschleppungstatbeständen
  • Zu umfassende Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter, weil durch mangelnde Kenntnisse lieber gehorsam gefolgt wird, und damit Zuarbeit bei der Vorbereitung der eigenen Haftung
  • Keine eigene Sicherung von Geschäftsunterlagen und damit schwierige Beweislage für Gegenargumente
  • Keine Abstimmung von Strafverteidigung im Bereich Insolvenzverschleppung (Strafverfahren vor dem Strafgericht) und zivilrechtlicher Abwehr der Geschäftsführerhaftung (Zivilprozess zwischen Insolvenzverwalter und Geschäftsführer, der zudem nicht in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fällt)
  • Kein rechtzeitiger, unsubstantiierter Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen von Gläubigern bzw. allgemein fehlende Einflussnahme auf das Insolvenzverfahren im Sinne des Geschäftsführers
  • Keine Wahrnehmung von Schuldnerrechten im Insolvenzverfahren
  • Begehung von Folgestraftaten durch „Verstecken“ und „Verschieben“ von Vermögen

Ihre Vorteile durch eine ganzheitliche Beratung von Wollring Law


  • Professionelle Beratung durch Fachanwalt für Insolvenzrecht (auf „Augenhöhe“ mit anderen Insolvenzverwaltern)
  • Durch eigene Tätigkeit als Insolvenzverwalter besitzen unsere kompetenten Berater mehrjähriger Berufserfahrung in mehreren Insolvenzverwalterkanzleien und hat dadurch eigene Kenntnisse von Haftungstechniken von verschiedenen Verwaltern kennengelernt und besitzt damit auch Kenntnis von Schwachstellen und Lücken in Strategien
  • Breit aufgestelltes Team, das nicht nur Juristen, sondern auch Betriebswirte beinhaltet, die das Zahlenwerk professionell analysieren können
  • Durch eigene Steuerberatung bietet sich die Möglichkeit der Aufarbeitung rückständiger Buchhaltung und Analyse von Jahresabschlüssen
  • Moderne Software mit der Möglichkeit retrograder Liquiditätsanalyse zur Entkräftung der Behauptung der Zahlungsunfähigkeit in der Vergangenheit

Verjährung der Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren

Nach § 15b InsO verjährt die Haftung gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer in 5 Jahren nach Entstehung des Anspruches, also ab dem Zeitpunkt als die entsprechende verbotswidrige Zahlung vorgenommen wurde. Das gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger Kenntnis davon hatte oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits stattfand.

Der deliktische Anspruch verjährt nach dem Deliktsrecht nach 3 Jahren und beginnt frühestens ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Insolvenzmasse. Der Beginn der Verjährung startet, wenn der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt, die den Anspruch begründen, und über die Person des Schuldners Bescheid weiß.

Dank kompetenter Experten Ihre Geschäftsführerhaftung abwehren

Mit dem hoch qualifizierten Team aus Rechtsanwälten relevanter Rechtsgebiete sowie einer Steuerberatung und Betriebswirte können wir Sie umfassend beraten und erkennen Zusammenhänge gebietsübergreifender Themen, sodass wir Sie vor vermeidbaren Schäden bewahren können.

Durch eine eigene, frühere Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat unser Spezialist interne Einblicke der Haftungstechniken verschiedener Insolvenzverwalter erhalten und kennt daher mögliche Schwachstellen und Lücken in den Strategien, die wir zu Ihrem Vorteil nutzen.

Umgehend handeln und rechtzeitig Folgen minimieren

Sichern Sie sich jetzt mit kompetenten Experten ab und lassen frühzeitig Ihre Chancen und Möglichkeiten ermitteln, damit Sie die Haftung als Geschäftsführer umgehen können.

Je früher Sie uns zu Ihrem Fall hinzuziehen, desto mehr können wir für Sie erreichen und desto kleiner fällt der Schaden aus.


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Armin Rezaei Nia

Über den Autor

ARMIN REZAEI NIA

Unternehmensberater

a.rezaei-nia@wollring-law.com

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