Ihnen droht die Geschäftsführerhaftung aus dem Insolvenzverfahren des Unternehmens?
Da das Insolvenzrecht äußerst komplex ist, bedarf es professioneller Beratung von versierten Fachexperten, damit Ihre Haftung wegen Insolvenzverschleppung abgewehrt oder minimiert werden kann und Ihre Existenz gesichert wird.
Mit dem hoch kompetenten Team von Wollring Law sind Sie in allen relevanten Rechtsgebieten umfassend beraten und bestmöglich vertreten, da die Experten durch einmalige Kenntnisse individuelle Lösungswege identifizieren und für Sie vorteilhaft nutzen können.
Für Sie im Überblick
Diese Konsequenzen haben Sie bei der Geschäftsführerhaftung in einer Insolvenz zu befürchten
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1. Strafverfahren
Bei einer nicht gemeldeten Insolvenz begeht der Geschäftsführer eine sogenannte Insolvenzverschleppung, bei der es sich um eine Straftat handelt und dementsprechend ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eröffnet wird.
Auch die Angsthandlung vieler Geschäftsführer, ihr Vermögen auf Dritte zu übertragen, um sie dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen, ist strafbar und verschärft die durch Insolvenzverschleppung begangene Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers zusätzlich. Das kann auch dazu führen, dass weitere Beteiligte, wie beispielsweise der Ehepartner, wegen Beihilfe mit strafbar gemacht werden, wodurch Ihnen nahestehende Personen mit hineingezogen werden.
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2. Persönliche Haftung
Bei grober Pflichtverletzung können GmbH-Geschäftsführer persönlich für die Schulden des Unternehmens haftbar gemacht werden, sodass sie mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens während der Insolvenz haften können.
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3. Insolvenzanfechtung
Bei einem Insolvenzverfahren und auch schon bei einem Insolvenzantrag kann es dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter eine Insolvenzanfechtung vornimmt. Dabei werden Zahlungen, die vor und auch nach dem Insolvenzantrag getätigt wurden, rückgängig gemacht, wenn das Unternehmen sich zu dem Zeitpunkt schon die Insolvenzreife hatte und zahlungsunfähig war.
Dabei werden auch private Zahlungen an dem Geschäftsführer nahestehende natürliche und juristische Personen zurückgefordert, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.
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4. Rufschädigung
Eine Geschäftsführerhaftung führt zu einer starken Schädigung Ihres persönlichen Rufs und Ihrer beruflichen Karriere. Selbst wenn es zu keiner persönlichen Haftung kommt, kann der Verdacht der Verletzung der Pflichten dazu führen, dass Investoren, Geschäftspartner, die Gesellschaft, Kunden und Mitarbeiter das Vertrauen verlieren.
Auch beruflich gestaltet sich die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als äußerst schwierig und mitunter wird Ihnen zusätzlich ein Verbot ausgesprochen, eine vergleichbare Position in einem anderen Unternehmen einzunehmen (Berufsverbot).
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5. Bedrohung der Existenz
Durch die persönliche Haftung der Geschäftsführer ist oftmals auch deren Existenz bedroht, da es dabei um enorme Summen geht, häufig auch Millionenbeträge. Daher sind Immobilien, Altersvorsorge, Aktiendepots, etc. potenziell der Pfändung für Ansprüche in dieser Höhe unterworfen, was eine erhebliche Belastung ist und Existenzängste hervorruft.
Die Verschiebung dieses Vermögens aus Anlass der Angst vor Haftung kann zum Einfrieren der Vermögenswerte führen und ist zusätzlich strafbar. Rechtlich wirksam ist nur eine effektive Abwehr der Haftung.
Mit Wollring Law bestmöglich die Geschäftsführerhaftung abwehren
Dank unseres erstklassigen Teams, bestehend aus einem Fachanwalt für Insolvenzrecht, einer Steuerberatung und Rechtsanwälten aus anderen relevanten Rechtsbereichen sowie Betriebswirte, können wir Sie themenübergreifend eingehend beraten und es bietet sich die Möglichkeit der Aufarbeitung rückständiger Buchhaltung und Analyse von Jahresabschlüssen.
Durch interne Einblicke in Kanzleien der Insolvenzverwaltung und somit wertvolle Kenntnisse von Haftungstechniken verschiedener Insolvenzverwalter können unsere kompetenten Berater Schwachstellen und Lücken in der Strategie erkennen und diese zu Ihrem Vorteil verwenden, mit dem Ziel, Ihre Haftung abzuwehren.
Rechtslage zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Der Geschäftsführer haftet für alle pflichtwidrige Zahlungen ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Unternehmen in der materiellen Insolvenzreife befindet, unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen und nicht erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist nach § 15a InsO.
Die Haftung des Geschäftsführers trifft auch auf die Zahlungen überfälliger Steuern und Abgaben zu. Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erreicht. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, droht die persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung.
Die Haftungsrisiken einer Insolvenzverschleppung
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (z. B. der GmbH-Geschäftsführer) oder die Abwickler die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern oder spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.
Eine verzögerte, fehlerhafte oder unterlassene Antragsstellung führen zu einer Insolvenzverschleppung, wobei es sich um eine unmittelbare Geschäftsführerhaftung im eröffneten Insolvenzverfahren handelt, was auch ein Strafverfahren bedeuten kann.
Strafrechtliche Konsequenzen der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Dem Geschäftsführer droht wegen Insolvenzverschleppung bei vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrag eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Eine fehlerhafte oder fehlende Antragstellung auf Insolvenz bei grober Fahrlässigkeit kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedeuten.
Geschäftsführer können weiterhin zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt werden und es drohen weitere strafrechtliche Konsequenzen, wegen u. a.:
Haftungsregelungen für Geschäftsführer nach Insolvenzreife
Im Grundsatz sind alle Zahlungen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und somit der Insolvenzreife unzulässig, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Der Begriff Zahlungen ist dabei im weiten Sinne zu verstehen.
Voraussetzung dabei ist, dass sich der Schuldner im Zeitraum für eine rechtmäßige Antragstellung bewegt und seinen Pflichten nachkommt, Maßnahmen zu ergreifen, die Insolvenzreife nachhaltig zu beseitigen oder einen Insolvenzantrag vorzubereiten.
Eine Zahlung gilt dann als sorgfaltsgemäß, wenn sie:
Bei einer Insolvenzverschleppung gilt die gesetzliche Vermutung, dass Zahlungen nach Ablauf der Fristen des § 15a InsO nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und daher unzulässig sind.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, die diese Vermutung entkräften können, wie beispielsweise eine Notgeschäftsführung eines unmittelbar drohenden Schadens der späteren Insolvenzmasse. Beispiele dafür wären:
Darum geht es in der Praxis der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Wenn Geschäftsführer einen Insolvenzantrag zu spät stellen, ist dies nicht nur eine strafbare Pflichtverletzung, sondern kann auch zu Schadensersatzpflichten gegenüber dem Unternehmen führen sowie gegenüber den Gläubigern. In beiden Fällen werden diese Ansprüche durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. In einigen Fällen kommt es sogar nicht einmal darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Die Folge ist, dass Geschäftsführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (meist erst mit Verzögerung) in Haftung genommen werden und oft auch für enorme Beträge im Millionenbereich, was häufig existenzbedrohend für die Betroffenen sein kann und auch das private und berufliche Umfeld von den Geschäftsführern davon betroffen werden.
Das ist bei einer Geschäftsführerhaftung das Ziel
Bei einer Geschäftsführerhaftung fordert der Insolvenzverwalter in einem Schreiben die Rückzahlung bereits getätigter, regelwidriger Zahlungen, um die vermeintliche Gläubigerbenachteiligung aufzuheben und die Insolvenzmasse zu erhöhen, damit daraus die Gläubiger gleichmäßig ausgezahlt werden.
Es geht dabei nicht nur um die Frage, ob eine verbotene Zahlung vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob der Geschäftsführer Zahlungen vornehmen musste, um der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu genügen.
Darunter zählen Zahlungen, die mehr Vorteile als Nachteile für die Gesamtheit der Gläubiger bringt, wie beispielsweise Zahlungen, die die Geschäftsführung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs für die Umsetzung eines ernsthaften und gerechtfertigten Sanierungsversuchs vornimmt.
Strafrechtliche Konsequenzen der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Durch eine detaillierte, betriebswirtschaftliche Prüfung aller einzelnen, betroffenen Zahlungen durch fähige Experten können ungerechtfertigte Forderungen von Rückzahlungen abgewiesen werden. Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten von Spezialisten umfassend beraten.
Voraussetzungen für den Eintritt der Insolvenzreife
Wichtig: Mit der Insolvenzreife tritt die Haftung des Geschäftsführers ein. Das bedeutet, dass jetzt umgehend gehandelt werden muss, damit große Schäden vermieden werden können und Existenzen gesichert werden. Holen Sie sich also kompetente Beratung an Ihre Seite, die vorteilhafte Lösungen für Sie finden können.
Häufige Fehler bei der Geschäftsführerhaftung
Ihre Vorteile durch eine ganzheitliche Beratung von Wollring Law
Verjährung der Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren
Nach § 15b InsO verjährt die Haftung gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer in 5 Jahren nach Entstehung des Anspruches, also ab dem Zeitpunkt als die entsprechende verbotswidrige Zahlung vorgenommen wurde. Das gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger Kenntnis davon hatte oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits stattfand.
Der deliktische Anspruch verjährt nach dem Deliktsrecht nach 3 Jahren und beginnt frühestens ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Insolvenzmasse. Der Beginn der Verjährung startet, wenn der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt, die den Anspruch begründen, und über die Person des Schuldners Bescheid weiß.
Dank kompetenter Experten Ihre Geschäftsführerhaftung abwehren
Mit dem hoch qualifizierten Team aus Rechtsanwälten relevanter Rechtsgebiete sowie einer Steuerberatung und Betriebswirte können wir Sie umfassend beraten und erkennen Zusammenhänge gebietsübergreifender Themen, sodass wir Sie vor vermeidbaren Schäden bewahren können.
Durch eine eigene, frühere Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat unser Spezialist interne Einblicke der Haftungstechniken verschiedener Insolvenzverwalter erhalten und kennt daher mögliche Schwachstellen und Lücken in den Strategien, die wir zu Ihrem Vorteil nutzen.
Umgehend handeln und rechtzeitig Folgen minimieren
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Je früher Sie uns zu Ihrem Fall hinzuziehen, desto mehr können wir für Sie erreichen und desto kleiner fällt der Schaden aus.