Ohne AÜG-Lizenz kann kein Personaldienstleister agieren. Umso wichtiger ist die rechtssichere Beantragung.
Wollring Law berät bei Antragstellung für die AÜG-Erlaubnis
Bei der Gründung eines Personaldienstleisters können Ihnen diverse rechtliche Hürden auftun. Eine davon ist die Beantragung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG-Lizenz).
Diese Lizenz ist bei der jeweils zuständigen Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG-Lizenz) zu stellen.
Die Lizenzerteilung ist für den Beginn der Arbeitnehmerüberlassung zwingend erforderlich.
Bei der Einreichung sind diverse Unterlagen beizubringen, die wir für Sie zusammenstellen. Die notwendigen Verträge entwerfen wir ebenfalls für Sie.
Checkliste der bei der Arbeitsagentur vorzulegenden Unterlagen für die erstmalige Erteilung einer AÜG-Erlaubnis
- Gesellschaftsvertrag
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller und gesetzliche Vertreter der Gesellschaft
- Handelsregisterauszug
- Bescheinigung der Krankenkasse, bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmer versichert sind, soweit bereits Beiträge abzuführen waren,
- Einverständniserklärung für das Einholen von Auskünften beim für den Betrieb zuständigen Finanzamt
- Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Nachweis über liquide Mittel z.B. sofort verfügbare Guthaben oder Kreditbestätigung über einen entsprechenden Kontokorrentkredit, Betriebsmittelkredit o.ä. In Bezug auf die zu belegende Bonität müssen mindestens EUR 10.000 an liquiden Mittel nachgewiesen werden. Dies gilt bei einer beabsichtigten Beschäftigung von bis zu fünf Leiharbeitnehmern. Bei mehr als fünf Leiharbeitnehmern ist für jeden Leiharbeitnehmer EUR 2.000 an liquiden Mitteln nachzuweisen.
- Arbeitsvertragsmuster; in diesem Zusammenhang auch Muster des Überlassungsvertrages.
Jetzt zum Thema AÜG-Erlaubnis beraten lassen unter: info[at]wollring-law.com